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Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a)   
   Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2 (§§ 12 - 12a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UKlaG (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UKlaG
__paste_bez__ __paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 12
Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414), in Kraft getreten am 08.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.07.2004Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)03.07.2004BGBl. I S. 1414

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Rechtsprechung zu § 12 UKlaG

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