Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11) |
1Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. 2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.
Rechtsprechung zu § 11 UKlaG
11 Entscheidungen zu § 11 UKlaG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - III ZR 4/21
BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.12.2020 - 18 U 5493/19
Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten
- OLG München, 08.12.2020 - 18 U 5493/19
- BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21
BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.12.2020 - 18 U 2822/19
Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten
- OLG München, 08.12.2020 - 18 U 2822/19
- OLG Frankfurt, 25.02.2021 - 16 U 131/20
Unterbrechung und Aufnahme des Prozesses bei auf § 1 UKlaG gestützten ...
- BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15
Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln ...
- BGH, 09.07.2009 - Xa ZR 19/08
Überprüfung eines Unterlassungsbegehrens eines missbräuchliche Klauseln in AGB in ...
- BVerfG, 29.05.2006 - 1 BvR 1080/01
Fehlende Beschwerdebefugnis eines Verbraucherschutzvereins bezüglich der ...
- LG München I, 25.05.2023 - 12 O 6740/22
Verbandsklage gegen AGB
- LG München I, 16.11.2023 - 12 O 4127/23
Unterlassungsanspruch, Streitwertfestsetzung, Dauerschuldverhältnisse, ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 UKlaG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 306 (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit)