Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UKlaG (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UKlaG
__paste_bez____paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 10
Einwendung wegen abweichender Entscheidung

Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.

Rechtsprechung zu § 10 UKlaG

4 Entscheidungen zu § 10 UKlaG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 10 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht