Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
§ 8Klageantrag und Anhörung
§ 9Besonderheiten der Urteilsformel
§ 10Einwendung wegen abweichender Entscheidung
§ 11Wirkungen des Urteils
Rechtsprechung zu § 10 UKlaG
4 Entscheidungen zu § 10 UKlaG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23
Herstellergarantie, vorvertragliche Informationspflicht, ...
- BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07
Mescher weis
- BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07
Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels
- LG Frankfurt/Main, 20.02.2019 - 6 O 323/18
Querverweise
Auf § 10 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
- § 11 (Wirkungen des Urteils)