Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 (§§ 8 - 11) |
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
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Rechtsprechung zu § 10 UKlaG
4 Entscheidungen zu § 10 UKlaG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23
Herstellergarantie, vorvertragliche Informationspflicht, ...
- BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07
Mescher weis
- BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07
Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels
- LG Frankfurt/Main, 20.02.2019 - 6 O 323/18
Querverweise
Auf § 10 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
- § 11 (Wirkungen des Urteils)