Fernunterrichtsschutzgesetz

   [ohne amtliche Überschrift] (§ 1)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Rechtsprechung zu § 1 FernUSG

23 Entscheidungen zu § 1 FernUSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 FernUSG:

    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) 
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 2 II Nr. 3 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 1 ff)
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