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Fernunterrichtsschutzgesetz

   [ohne amtliche Überschrift] (§ 1)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ FernUSG (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ FernUSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

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Rechtsprechung zu § 1 FernUSG

73 Entscheidungen zu § 1 FernUSG in unserer Datenbank:

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Alle 73 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 1 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 FernUSG:

    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) 
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 2 II Nr. 3 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 1 ff)
Was ist das?

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