(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. | über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), | ||
2. | über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz), | ||
3. | über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, | ||
4. | über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, | ||
5. | über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, | ||
6. | über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, | ||
7. | die geschlossen werden | ||
a) | unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder | ||
b) | mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. |
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.
Rechtsprechung zu § 1 FernAbsG
25 Entscheidungen zu § 1 FernAbsG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 12.01.2022 - 4 U 30/21
Widerruf eines Vertrages über ein grundschuldgesichertes Verbraucherdarlehen; ...
- OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 17 U 80/21
Vermittelte Kilometerleasingverträge unterliegen keinem Widerrufsrecht
- OLG Köln, 24.03.2022 - 15 U 195/21
Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ohne ...
- BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17
Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von ...
- OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 200/01
Fernabsatzgeschäft via Internet: Notwendige Unterrichtung des Verbrauchers durch ...
- AG Wiesloch, 16.11.2001 - 1 C 282/01
Keine Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes auf Anwaltsvertrag
- BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 375/03
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Interent-Auktionen gewerblicher Anbieter ...
- LG Hamburg, 21.12.2000 - 310 O 425/00
Hinweis auf das Widerrufsrecht auch bei begonnenen Dienstleistungen
- OLG Braunschweig, 20.11.2003 - 1 U 19/03
- AG Schwäbisch Gmünd, 23.07.2002 - 8 C 130/01
Fernabsatzvertrag: Widerruflichkeit eines Kaufvertragsschlusses bei einer ...