Das Fernabsatzgesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 312c ff. BGB.

Fernabsatzgesetz

Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/FernAbsG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ FernAbsG (https://dejure.org/gesetze/FernAbsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FernAbsG
__paste_bez____paste_norm__ Fernabsatzgesetz (https://dejure.org/gesetze/FernAbsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Fernabsatzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 6
Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.

(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.

Rechtsprechung zu § 6 FernAbsG

2 Entscheidungen zu § 6 FernAbsG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht