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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 4 - Reparaturverpflichtung des Herstellers (§§ 479a - 479g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 479a
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
2. die ein Verbraucher gekauft hat und
3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16.07.2026 (BGBl. I Nr. 212), in Kraft getreten am 23.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen16.07.2026BGBl. I Nr. 212

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Querverweise

Auf § 479a BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Reparaturverpflichtung des Herstellers
              § 479b (Reparaturverpflichtung)
              § 479d (Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise)
              § 479e (Unzulässige Handlungen)
Was ist das?

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