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Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 4 - Reparaturverpflichtung des Herstellers (§§ 479a - 479g) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16.07.2026
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.07.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen | 16.07.2026 |
§ 479aAnwendungsbereich
§ 479bReparaturverpflichtung
§ 479cErsatzteile und Werkzeuge
§ 479dInformation über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
§ 479eUnzulässige Handlungen
§ 479fHersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
§ 479gAbweichende Vereinbarungen
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