Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) 1Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
2Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
(3) 1Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
2Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. 3Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags | 25.06.2021 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 434 BGB
3.327 Entscheidungen zu § 434 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2021 - V ZR 119/20
Sachmängelhaftung beim Grundstückskauf: Unzutreffende öffentliche Äußerung über ...
- OLG Hamm, 23.11.2023 - 34 U 300/22
- BGH, 26.09.2018 - VIII ZR 187/17
Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH: Vorliegen eines Rechtskaufs; ...
- BGH, 20.03.2019 - VIII ZR 213/18
Kaufvertrag über eine industrielle Verpackungsmaschine: Eignung der Sache für die ...
- BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20
Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 13.04.2018 - 8 O 264/17
- OLG Köln, 30.07.2020 - 18 U 59/18
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW TDI Ausstattung mit einer ...
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 158/19
Sachmängelhaftung des Testamentsvollstreckers bei Verkauf eines ...
- BGH, 25.01.2019 - V ZR 38/18
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Grundstück aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags
- OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
§ 434 BGB in Nachschlagewerken
- § 434 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Mangel (Recht)
Querverweise
Auf § 434 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 453 (Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte)
- Verbrauchsgüterkauf
- § 475a (Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte)
§ 475b (Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen)
§ 475c (Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente)
§ 476 (Abweichende Vereinbarungen)
§ 477 (Beweislastumkehr)
§ 478 (Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 650 (Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte)
Redaktionelle Querverweise zu § 434 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)