Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   
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Textdarstellung

  

§ 363
Beweislast bei Annahme als Erfüllung

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

Rechtsprechung zu § 363 BGB

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Querverweise

Auf § 363 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Verträge über digitale Produkte
            Verbraucherverträge über digitale Produkte
              § 327b (Bereitstellung digitaler Produkte)

Redaktionelle Querverweise zu § 363 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 241a III (Unbestellte Leistungen)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 368 (Quittung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 434 III (Sachmangel)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 640 (Abnahme)
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