Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 368 BGB
205 Entscheidungen zu § 368 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18
Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?
- FG Nürnberg, 12.08.2019 - 4 K 936/18
Abzug von Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten
- OLG Jena, 26.06.2020 - 4 U 279/19
Zum Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen
- OLG Saarbrücken, 22.04.2020 - 5 U 55/19
1. Eine Regelung in den AVB eines Kaskoversicherers, wonach die für die Reparatur ...
- BGH, 15.11.2006 - IV ZR 122/05
Anforderungen an die Namensunterschrift
- BGH, 10.01.2019 - III ZR 109/17
Anlageberatungsvertrag: Wirksamkeit einer vom Berater vorformulierten Bestätigung ...
- BGH, 23.11.2017 - I ZR 51/16
Frachtführerhaftung: Beweislastverteilung bei behaupteter nicht ausreichender ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2018 - L 21 AS 2387/17
Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten ...
- OLG Hamburg, 08.03.2018 - 6 U 39/17
Deckungsklage eines Transportunternehmers nach Containerdiebstahl gegen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2018 - L 15 AS 206/16
§ 368 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 368 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 368 S. 1)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 363 (Beweislast bei Annahme als Erfüllung)