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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 368
Quittung

1Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

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Rechtsprechung zu § 368 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 368 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 368 S. 1)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 363 (Beweislast bei Annahme als Erfüllung)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 757 II (Bestätigung empfangener Leistungen)
          § 775 Nr. 4 (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung)
    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuer und Vorsteuer
        § 14 (Ausstellung von Rechnungen)
        § 14a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)
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