Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
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Rechtsprechung zu § 369 BGB
28 Entscheidungen zu § 369 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
Wirksamkeit zweier Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer ...
- OLG München, 16.02.2023 - 35 U 3149/22
Verlust der Kostenvorschusseinrede infolge Rechtshängigkeit des ...
- LAG Hessen, 01.11.2024 - 10 SLa 251/24
- KG, 21.02.2017 - Not 4/16
Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen ...
- BGH, 10.10.2017 - XI ZR 449/16
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als ...
- LG Leipzig, 07.05.2024 - 4 O 283/24
Grundschuld: Löschungsbewilligung als Holschuld
- VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 2929/16
Kein Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags mittels Banknoten
- BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14
Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten
- BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90
Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von ...
- BGH, 07.07.1998 - XI ZR 351/97
Entgelt für Ausstellung eines Ersatz-Sparkassenbuches zulässig
§ 369 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 369 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 398 (Abtretung) (zu § 369 II)