Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
(1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) 1Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. 2Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
01.05.2000 | Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen | 30.03.2000 |
Rechtsprechung zu § 640 BGB
1.431 Entscheidungen zu § 640 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 10.12.2021 - 1 U 64/20
Zur fiktiven Abnahme im Werkvertragsrecht
- OLG Hamm, 10.03.2022 - 24 U 194/20
Abschlagsforderung, Schlussrechnungsreife, Verschlechterungsverbot, Reformatio in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 11.11.2021 - 24 U 194/20
Schlussrechnungsreife eingetreten: Abschlagsforderungen verjähren selbstständig!
- OLG Hamm, 11.11.2021 - 24 U 194/20
- OLG München, 22.03.2022 - 28 U 3194/21
Keine Abnahme, keine Mängelansprüche!
- OLG Köln, 01.12.2021 - 16 U 115/21
Werkvertrag; Abnahme ohne Mängelvorbehalt
- OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17
Bauherr erklärt die Abnahme: Auch die Vergütung eines Nach-Nachunternehmers wird ...
- OLG Frankfurt, 28.10.2020 - 29 U 146/19
Zahlreiche Klauseln nach dem neuen Bauvertragsrecht unwirksam
- OLG Nürnberg, 17.05.2021 - 13 U 365/21
Klage unmittelbar auf Werklohnzahlung bei Abnahmereife möglich
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 18.12.2020 - 1 O 6623/19
Klage auf werkvertragliche Vergütung ohne vorherige Fristsetzung zur Abnahme
- LG Nürnberg-Fürth, 18.12.2020 - 1 O 6623/19
- LG Halle, 21.05.2021 - 4 O 208/19
Bauvertragsklauseln sind oft nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind!
§ 640 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 640 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)