Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
(1) 1Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. 2Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. 3Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) | 23.10.2008 | |
01.05.2000 | Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen | 30.03.2000 |
Rechtsprechung zu § 648a BGB
162 Entscheidungen zu § 648a BGB in unserer Datenbank:
- KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21 Corona
Störung der Geschäftsgrundlage: Vertragsanpassung vor Kündigung!
- KG, 16.02.2018 - 21 U 66/16
Bauprozess auf große Kündigungsvergütung des Bauunternehmers: Vorbehaltsurteil ...
- OLG Düsseldorf, 03.07.2018 - 22 U 83/17
Wie lange muss die Frist zur Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit bemessen sein?
- BGH, 27.10.2022 - IX ZR 213/21
Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 26.01.2020 - 9 O 96/20
Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Transportleistungen
- OLG Celle, 25.11.2021 - 11 U 43/21
Schutz des Wahlrechts des Insolvenzverwalters: Unwirksamkeit einer ...
- LG Hannover, 26.01.2020 - 9 O 96/20
- BGH, 19.01.2023 - VII ZR 34/20
§ 4 Abs. 7 VOB/B ist unwirksam: Keine Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme!
- OLG Frankfurt, 25.02.2019 - 29 U 81/18
Feststellung zur Insolvenztabelle als Abnahme der Werkleistung
- KG, 22.06.2018 - 7 U 111/17
Sicherung eines baurechtlichen Vergütungsanspruchs durch Bauhandwerkersicherung
Zum selben Verfahren:
- KG, 11.07.2018 - 7 U 111/17
Urteil auf Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit ist ohne Sicherheitsleistung ...
- KG, 11.07.2018 - 7 U 111/17
Querverweise
Auf § 648a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Bauträgervertrag
- § 650u (Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)