Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)   
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Textdarstellung

  

§ 884
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 884 ZPO

12 Entscheidungen zu § 884 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 884 ZPO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 91 (Vertretbare Sachen)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 243 (Gattungsschuld)
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