Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.
sauftrag § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887Vertretbare Handlungen § 888Nicht vertretbare Handlungen § 888aKeine Handlungs-
vollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892Widerstand des Schuldners § 892a(weggefallen) § 893Klage auf Leistung des Interesses § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898Gutgläubiger Erwerb
Rechtsprechung zu § 897 ZPO
9 Entscheidungen zu § 897 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Flensburg, 01.06.2018 - 3 O 93/17
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- LAG Hamburg, 11.03.2014 - 5 Ta 5/14
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- BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 58/97
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- RG, 29.06.1911 - VI 366/10
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- VG Bayreuth, 02.02.2021 - B 1 K 19.449
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- OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
- LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
- LG Wuppertal, 20.04.1999 - 6 T 323/99
Querverweise
Auf § 897 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 898 (Gutgläubiger Erwerb)