Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) |
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 1075 BGB
7 Entscheidungen zu § 1075 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 20.03.2025 - IV R 12/21
Verlusttragung bei einem Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil
- FG Münster, 20.09.2019 - 11 K 4132/15
Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen führen die Vereinbarung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter ...
- BFH, 29.01.2025 - X R 35/19
- BGH, 02.03.1953 - V BLw 114/52
Rechtsmittel
- RG, 04.10.1921 - VII 16/21
Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber einem Nießbraucher
- BFH, 28.01.1992 - VIII R 207/85
Nutzungen eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem GmbH-Anteil (§§1068,1030 Abs. 1 ...
- BGH, 30.10.1957 - IV ZR 138/57
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1075 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1068 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1075 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 92 (Verbrauchbare Sachen) (zu § 1075 II)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 1075 I)