Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) |
Zitiervorschläge
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(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.
§ 1068Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1069Bestellung
§ 1070Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072Beendigung des Nießbrauchs
§ 1073Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
§ 1075Wirkung der Leistung
§ 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077Kündigung und Zahlung
§ 1078Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079Anlegung des Kapitals
§ 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1082Hinterlegung
§ 1083Mitwirkung zur Einziehung
§ 1084Verbrauchbare Sachen
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Rechtsprechung zu § 1075 BGB
5 Entscheidungen zu § 1075 BGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 20.09.2019 - 11 K 4132/15
Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen führen die Vereinbarung eines ...
- BGH, 02.03.1953 - V BLw 114/52
Rechtsmittel
- BFH, 28.01.1992 - VIII R 207/85
Nutzungen eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem GmbH-Anteil (§§1068,1030 Abs. 1 ...
- RG, 04.10.1921 - VII 16/21
Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber einem Nießbraucher
- BGH, 30.10.1957 - IV ZR 138/57
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1075 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1068 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1075 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 92 (Verbrauchbare Sachen) (zu § 1075 II)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 1075 I)