Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1073
Nießbrauch an einer Leibrente

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.

Rechtsprechung zu § 1073 BGB

3 Entscheidungen zu § 1073 BGB in unserer Datenbank:

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