Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) |
1Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. 2Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1078 BGB
5 Entscheidungen zu § 1078 BGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 799/20
Klage gegen die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung der ...
- FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
Erbschaftsteuer: Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs bei ...
- FG Baden-Württemberg, 13.12.2001 - 14 K 210/97
Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zuwendungs- oder ...
- RG, 28.11.1912 - IV 265/12
Auskunftspflicht der Miterben
- LG Bonn, 17.04.2019 - 9 O 189/18
Querverweise
Auf § 1078 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 120