Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) |
Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2010 | Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.12.2010 |
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Rechtsprechung zu § 1082 BGB
3 Entscheidungen zu § 1082 BGB in unserer Datenbank:
- RG, 19.06.1917 - III 25/17
Kündigungsrecht eines Erben bei dem Tod eines von mehreren Mietern
- RG, 05.01.1912 - III 62/11
Haftung des Gegenvormundes und der Hinterlegungsstelle
- OLG Bremen, 20.04.1970 - 1 U 2/70
Querverweise
Auf § 1082 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1068 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Hinterlegung in besonderen Fällen
- § 27
- Übergangsbestimmungen
- § 33