Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) |
(1) 1Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. 2Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
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Rechtsprechung zu § 1081 BGB
4 Entscheidungen zu § 1081 BGB in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 21.07.2000 - 3 K 2661/98
Zur Zurechnung von Wertpapieren bei behauptetem Nießbrauch
- OLG Brandenburg, 06.06.2013 - 5 U 9/12
Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung eines Prozessvergleichs über eine ...
- OLG Bremen, 20.04.1970 - 1 U 2/70
- FG Bremen, 07.06.1973 - I 69/71
§ 1081 BGB in Nachschlagewerken
- § 1081 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nießbrauch
Querverweise
Auf § 1081 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1068 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten)