Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 1068Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1069Bestellung
§ 1070Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072Beendigung des Nießbrauchs
§ 1073Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
§ 1075Wirkung der Leistung
§ 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077Kündigung und Zahlung
§ 1078Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079Anlegung des Kapitals
§ 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1082Hinterlegung
§ 1083Mitwirkung zur Einziehung
§ 1084Verbrauchbare Sachen
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Rechtsprechung zu § 1084 BGB
2 Entscheidungen zu § 1084 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 19.08.2015 - 2 U 16/13
Vermächtnis in Form eines Nießbrauchs an einer in den Nachlass fallenden ...
- OLG Köln, 07.12.1983 - 2 U 133/83
Entstehung einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach rheinischem Recht
Querverweise
Auf § 1084 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1068 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten)