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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 3 - Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 - 1089)   
Gliederung
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§ 1085
Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen

1Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. 2Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.

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Rechtsprechung zu § 1085 BGB

37 Entscheidungen zu § 1085 BGB in unserer Datenbank:

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§ 1085 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1085 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1085 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311b (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass) (zu §§ 1085 ff)
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