Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 3 - Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 - 1089)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1086
Rechte der Gläubiger des Bestellers

1Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. 2Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 1086 BGB

9 Entscheidungen zu § 1086 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1086 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an einem Vermögen
              § 1085 (Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen)
              § 1089 (Nießbrauch an einer Erbschaft)

Redaktionelle Querverweise zu § 1086 BGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 737 I (Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch)
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