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RG, 28.11.1912 - Rep. IV. 265/12 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Sind sich die Miterben untereinander allgemein zur Auskunfterteilung über den Nachlaßbestand verpflichtet?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auskunftspflicht der Miterben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 81, 30
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 27.06.1973 - IV ZR 50/72
Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten
Dasselbe gilt schließlich von § 2038 BGB, weil die gebotene Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses die Miterben nicht allgemein zur Auskunfterteilung über den Nachlaßbestand verpflichtet (RGZ 81, 30; str.). - OLG Koblenz, 14.11.2013 - 2 U 1191/11
Verwirkung von Auskunftsansprüchen gegen einen Miterben
Auch für diese wird daher ausnahmsweise zur Behebung des bestehenden Informationsgefälles eine solche Auskunftspflicht begründet (vgl. bereits RGZ 81, 30). - OLG Naumburg, 06.07.2007 - 10 U 27/07
Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen; Vornahme von vor dem Erbfall …
cc) Dasselbe gilt schließlich von § 2038 BGB, weil die gebotene Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses die Miterben nicht allgemein zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand verpflichtet (RGZ 81, 30; str.).
- LG Wiesbaden, 03.07.2014 - 9 O 44/14
Auskunftsanspruch gegenüber anderen Miterben bzgl. des Nachlassvermögens
Auch für diese wird daher ausnahmsweise zur Behebung des bestehenden Informationsgefälles eine solche Auskunftspflicht begründet (vgl. RGZ 81, 30). - LG Mönchengladbach, 27.05.2004 - 10 O 625/03
Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Fortbestand einer Erbengemeinschaft
- BGH, 25.05.1955 - IV ZR 208/54
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat das bei der Erörterung der Auskunftspflicht der Miterben untereinander wiederholt ausgesprochen (vgl. insbesondere RGZ 81, 30 [32]).