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   RG, 28.11.1912 - Rep. IV. 265/12   

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https://dejure.org/1912,150
RG, 28.11.1912 - Rep. IV. 265/12 (https://dejure.org/1912,150)
RG, Entscheidung vom 28.11.1912 - Rep. IV. 265/12 (https://dejure.org/1912,150)
RG, Entscheidung vom 28. November 1912 - Rep. IV. 265/12 (https://dejure.org/1912,150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind sich die Miterben untereinander allgemein zur Auskunfterteilung über den Nachlaßbestand verpflichtet?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftspflicht der Miterben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 30
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 27.06.1973 - IV ZR 50/72

    Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

    Dasselbe gilt schließlich von § 2038 BGB, weil die gebotene Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses die Miterben nicht allgemein zur Auskunfterteilung über den Nachlaßbestand verpflichtet (RGZ 81, 30; str.).
  • OLG Koblenz, 14.11.2013 - 2 U 1191/11

    Verwirkung von Auskunftsansprüchen gegen einen Miterben

    Auch für diese wird daher ausnahmsweise zur Behebung des bestehenden Informationsgefälles eine solche Auskunftspflicht begründet (vgl. bereits RGZ 81, 30).
  • OLG Naumburg, 06.07.2007 - 10 U 27/07

    Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen; Vornahme von vor dem Erbfall

    cc) Dasselbe gilt schließlich von § 2038 BGB, weil die gebotene Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses die Miterben nicht allgemein zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand verpflichtet (RGZ 81, 30; str.).
  • LG Wiesbaden, 03.07.2014 - 9 O 44/14

    Auskunftsanspruch gegenüber anderen Miterben bzgl. des Nachlassvermögens

    Auch für diese wird daher ausnahmsweise zur Behebung des bestehenden Informationsgefälles eine solche Auskunftspflicht begründet (vgl. RGZ 81, 30).
  • LG Mönchengladbach, 27.05.2004 - 10 O 625/03

    Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Fortbestand einer Erbengemeinschaft

    Es ist zwar anerkannt, dass sich eine Auskunftspflicht aus diesen Vorschriften herleiten lässt, wenn der Miterbe die Verwaltung - wie hier - allein geführt hat (RGZ 81, 30; Dütz in Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 2038, Rn. 47; Staudinger/Werner (1996), § 2038, Rn. 18).
  • BGH, 25.05.1955 - IV ZR 208/54

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat das bei der Erörterung der Auskunftspflicht der Miterben untereinander wiederholt ausgesprochen (vgl. insbesondere RGZ 81, 30 [32]).
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