Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 1356 BGB
467 Entscheidungen zu § 1356 BGB in unserer Datenbank:
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - 5 Sa 83/21
Unbezahlter Sonderurlaub - wichtiger Grund
- OLG Naumburg, 26.07.2018 - 4 U 16/17
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Unterhaltsschadens des ...
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- OLG Frankfurt, 01.06.2011 - 20 W 208/11
Entbehrlichkeit Ehegatten-Zustimmung bei Bewilligung der Auflassungsvormerkung
- BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16
Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des ...
- VGH Bayern, 21.01.2019 - 21 ZB 16.552
Keine Hinterbliebenenversorgung bei fehlendem Nachweis der häuslichen ...
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Berücksichtigung von Betreuungskosten und Verpflegungsaufwendungen für die Kinder ...
- BVerwG, 22.01.2016 - 10 B 13.15
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