Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 1356 BGB
474 Entscheidungen zu § 1356 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - 5 Sa 83/21
Unbezahlter Sonderurlaub - wichtiger Grund
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen ...
- OLG Naumburg, 26.07.2018 - 4 U 16/17
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Unterhaltsschadens des ...
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Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- VGH Bayern, 21.01.2019 - 21 ZB 16.552
Keine Hinterbliebenenversorgung bei fehlendem Nachweis der häuslichen ...
Zum selben Verfahren:
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Anspruch auf Witwengeld - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der ...
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- FG Sachsen, 07.01.2016 - 6 K 1546/13
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