Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
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Rechtsprechung zu § 1356 BGB
482 Entscheidungen zu § 1356 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - 5 Sa 83/21
Unbezahlter Sonderurlaub - wichtiger Grund
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm ...
- OLG Naumburg, 26.07.2018 - 4 U 16/17
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Unterhaltsschadens des ...
- OLG Stuttgart, 25.09.2024 - 11 UF 92/24
Anspruch gegen die Kindesmutter auf Zahlung von Kindesunterhalt; Ort des ...
- VGH Bayern, 21.01.2019 - 21 ZB 16.552
Keine Hinterbliebenenversorgung bei fehlendem Nachweis der häuslichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Anspruch auf Witwengeld - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der ...
- VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- OLG Hamm, 11.11.2020 - 5 UF 65/20
- OLG Hamburg, 25.05.2021 - 2 UF 138/20
Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach mehr als ...
- LSG Bayern, 29.06.2021 - L 5 KR 543/20
Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei freiwillig Versicherten in der GKV ...