Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 5 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) 1Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. 2Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 1357 BGB
475 Entscheidungen zu § 1357 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ellwangen/Jagst, 29.07.2016 - 3 O 78/16
Kfz-Kaskoversicherungsvertrag - Kündigung durch den Ehemann der ...
- LG Ellwangen/Jagst, 29.07.2016 - 3 O 78/16
- OLG Hamm, 23.04.2020 - 20 U 15/20
Hausratpolice gilt nicht automatisch für Ehepartner
Zum selben Verfahren:
- LG Bochum, 08.11.2019 - 4 O 389/18
Hausratversicherung - Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges
- LG Bochum, 08.11.2019 - 4 O 389/18
- BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 455/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Mithaftung des getrennt lebenden Ehegatten unter ...
- LAG Hamm, 17.03.2021 - 6 Sa 602/20
Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Keine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGB ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 229/21
Hausangestellte - Arbeitgeberstellung von Ehegatten - Maßregelungsverbot
- BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 229/21
- OLG Hamm, 23.01.2023 - 6 U 107/21
Grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Teilkaskoversicherung ...
- VG München, 15.07.2026 - M 31 K 24.2805
Zuwendungsrecht, Münchner Förderprogramm, Klimaneutrale Antriebe, Erfüllung der ...
- AG Neu-Ulm, 06.04.2016 - 5 C 228/16
Wirksamkeit separater Kündigungen bei Mehrheit von Mietern
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1357 BGB
| 16.11.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 2052 |
§ 1357 BGB in Nachschlagewerken
- § 1357 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlüsselgewalt - § 1357 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschlussbericht
Angehörigenvertretungsrecht
Querverweise
Auf § 1357 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 8 (Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 53
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Beschluss
- § 40 (Wirksamwerden)
Redaktionelle Querverweise zu § 1357 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)