Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1408 - 1413) |
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
Rechtsprechung zu § 1412 BGB
33 Entscheidungen zu § 1412 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 17.12.2002 - 1 W 380/02
Keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im ...
- BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82
Registerschutz und Bereicherung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.01.1984 - IX ZR 86/82
Zulässigkeit der Revision in nicht als solche erkannter Güterrechtssache
- BGH, 24.01.1984 - IX ZR 86/82
- OLG Braunschweig, 11.11.2003 - 2 W 107/03
Güterrechtsregister: Eintragungsfähigkeit der Vereinbarung einer auflösend ...
Zum selben Verfahren:
- LG Braunschweig, 28.03.2003 - 8 T 292/03
Güterrechtsregister: Eintragungsfähigkeit einer auflösend bedingten Gütertrennung
- LG Braunschweig, 28.03.2003 - 8 T 292/03
- OLG Celle, 20.08.1975 - 9 Wx 3/75
Umfang der einzutragenden güterrechtlichen Tatsachen in das Güterrechtsregister ; ...
- BGH, 28.02.1964 - IV ZB 586/63
Eintragungen in das Güterrechtsregister
- BGH, 14.04.1976 - IV ZB 43/75
Eintragungen in das Güterrechtsregister
- BGH, 14.04.1978 - V ZR 176/75
Klage auf Herausgabe des Nachfolgezeugnisses nach Baden-Württembergischem ...
- BayObLG, 21.02.1979 - BReg. 3 Z 174/77
Querverweise
Auf § 1412 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1357 (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1412 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Güterrechtsregister
- §§ 1558 ff. (Zuständiges Registergericht)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- § 161
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 1412 I)