Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1408 - 1413) |
(1) 1Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 2Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. 3Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.
(2) 1Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. 2Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 1411 BGB
10 Entscheidungen zu § 1411 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01
Notarkostenrecht: Notarkostenbeschwerde bei Anweisung, einen höheren ...
- BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03
Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung
- OLG Koblenz, 17.12.1985 - 11 UF 850/85
Unwirksamkeit sog. erweiternder Versorgungsausgleichverträge zwischen Ehegatten
- BGH, 14.01.1971 - IV ZB 50/70
Anforderungen an einen Kindesannahmevertrag - Voraussetzungen für eine wirksame ...
- BGH, 19.06.1952 - IV ZR 205/51
Rechtsmittel
- RG, 04.04.1910 - IV 301/09
Konkurs über das Vermögen der Ehefrau.
- BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 44/88
Beweislast für Genehmigung eines Vertrages
- BGH, 23.11.1951 - V ZR 51/50
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 217/50
Rechtsmittel
- RG, 02.10.1916 - VI 187/16
Ehemännliche Zustimmung. ; BGB. §§ 1399, 1412.
§ 1411 BGB in Nachschlagewerken
- § 1411 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Lebenspartnerschaft
Querverweise
Auf § 1411 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1411 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- § 1896
- § 1903