Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Rechtsprechung zu § 1565 BGB
1.105 Entscheidungen zu § 1565 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17
Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres: Unzumutbare Härte aufgrund ...
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 253/20
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Weigerung des Ehemanns zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 27.04.2018 - 4 UF 44/18
Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB; Voraussetzungen der ...
- OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 76/15
Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres: Aufnahme einer neuen Beziehung ...
- OVG Saarland, 26.08.2022 - 2 B 128/22
Eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis; besondere Härte
- OLG Frankfurt, 05.04.2019 - 4 UF 35/19
Voraussetzung einer Scheidung iranischer Staatsangehöriger ("talaq")
- OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16
Ehescheidungsverfahren: Voraussetzungen für die Abtrennung einer Folgesache aus ...
- OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 9 UF 223/19
Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung
- OLG Saarbrücken, 07.06.2004 - 9 WF 65/04
Ehescheidung: Anforderungen an die Begründung des Scheidungsantrags
§ 1565 BGB in Nachschlagewerken
- § 1565 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht
Eherecht und Betreuung
Ehescheidung
Querverweise
Auf § 1565 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 630
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- § 140 (Abtrennung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1565 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1353 II (Eheliche Lebensgemeinschaft)