Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Rechtsprechung zu § 1565 BGB
1.124 Entscheidungen zu § 1565 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 07.02.2024 - 2 WF 26/24
Härtefallscheidung aufgrund Schwangerschaft der Ehefrau aufgrund außerehelicher ...
- KG, 29.09.2017 - 13 WF 183/17
Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres: Unzumutbare Härte aufgrund ...
- OLG Hamm, 02.11.2023 - 4 UF 87/23
Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft; Suizidgefährdung; psychische ...
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 253/20
Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 27.04.2018 - 4 UF 44/18
Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB; Voraussetzungen der ...
- OLG Celle, 14.12.2022 - 15 UF 137/21
- OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 76/15
Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres: Aufnahme einer neuen Beziehung ...
- OLG Karlsruhe, 10.10.2023 - 20 UF 17/23
Versorgungsausgleich: Interne Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte
- OVG Saarland, 26.08.2022 - 2 B 128/22
Eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis; besondere Härte
§ 1565 BGB in Nachschlagewerken
- § 1565 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Eherecht
- Eherecht und Betreuung
- Ehescheidung
Querverweise
Auf § 1565 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 630
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- § 140 (Abtrennung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1565 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1353 II (Eheliche Lebensgemeinschaft)