Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Rechtsprechung zu § 1566 BGB
645 Entscheidungen zu § 1566 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 31.03.2023 - 5 UF 102/22
Eheaufhebung
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 253/20
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Weigerung des Ehemanns zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 13.05.2020 - 13 UF 20/20
Ehescheidung: Scheidungsausspruch ohne Anhörung des Antragstellers bei ...
- VGH Bayern, 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993
Zur Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ...
- BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21
Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger ...
- OLG Hamm, 22.04.2016 - 3 UF 262/15
Geschiedener muslimischer Ehefrau steht "Abendgabe" auch ohne "talaq" zu
- KG, 20.09.2018 - 13 UF 108/18
Versorgungsausgleichsverfahren: Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs ...
- OLG Brandenburg, 23.03.2020 - 15 UF 185/19
Beweislast bei Berufung auf Absehen eines Versorgungsausgleichs
§ 1566 BGB in Nachschlagewerken
- § 1566 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vermutung (Recht)
Querverweise
Auf § 1566 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Scheidungsgründe
- § 1567 (Getrenntleben)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 630
Redaktionelle Querverweise zu § 1566 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- §§ 1361 ff. (Unterhalt bei Getrenntleben)