Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) 1Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. 2Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Rechtsprechung zu § 1567 BGB
574 Entscheidungen zu § 1567 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 23.12.2022 - 12 C 22.2410
Prozesskostenhilfe, Rückforderung, Unterhaltsvorschussleistungen
Zum selben Verfahren:
- VG München, 13.10.2022 - M 18 K 22.2191
Prozesskostenhilfe, Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen, Im Ausland ...
- VG München, 13.10.2022 - M 18 K 22.2191
- VG Meiningen, 21.03.2023 - 8 K 805/21
Aufhebung von Unterhaltsvorschussleistungen allein auf Grundlage eines ...
- KG, 30.04.2012 - 17 WF 108/12
Ehescheidung: Getrenntleben bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft
- BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Bedarfsgemeinschaft - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt ...
- OLG Köln, 21.03.2018 - 25 WF 43/18
Begriff des Getrenntlebens i.S. von § 1567 Abs. 1 BGB
- VG Meiningen, 20.08.2019 - 2 K 449/17
Wohngeldrechtlicher Begriff des dauerhaft Getrenntlebens
- VGH Bayern, 14.01.2013 - 12 C 12.2737
Für ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gelten aufgrund ...
§ 1567 BGB in Nachschlagewerken
- § 1567 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Getrenntleben
- § 1567 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1567 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1361b (Ehewohnung bei Getrenntleben)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)