Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) 1Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. 2Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
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Rechtsprechung zu § 1567 BGB
640 Entscheidungen zu § 1567 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.03.2026 - 5 C 7.24
Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 23.12.2022 - 12 C 22.2410
Prozesskostenhilfe, Rückforderung, Unterhaltsvorschussleistungen
- VGH Bayern, 16.04.2024 - 12 BV 24.238
Erfolgloses Berufung im Verfahren um Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen
- VG München, 13.10.2022 - M 18 K 22.2191
Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag im Verfahren gegen die Rückforderung von ...
- VG München, 20.12.2023 - M 18 K 22.2191
Teilweise erfolgreiche Klage gegen einen Erstattungsanspruch von ...
- VGH Bayern, 23.12.2022 - 12 C 22.2410
- SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt ...
- OLG Brandenburg, 02.07.2026 - 13 UF 52/26
Scheitern als Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe
- VG Karlsruhe, 18.06.2024 - 8 K 468/22
Bekanntgabe des Bescheides über Unterhaltsleistungen; Anforderungen an die ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 - 12 S 1010/22
Prozesskostenhilfe im Streit um die Einstellung von Leistungen nach dem UhVorschG ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 - 12 S 1010/22
- VG Berlin, 17.09.2024 - 21 K 142.23
Heranziehung zur Ersatzzahlung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei Heirat im ...
§ 1567 BGB in Nachschlagewerken
- § 1567 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Getrenntleben - § 1567 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1567 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1361b (Ehewohnung bei Getrenntleben)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)