Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Rechtsprechung zu § 1568 BGB
240 Entscheidungen zu § 1568 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 15.12.2021 - 7 UF 211/21
Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.03.2014 - 177 F 10637/13
Ehescheidung: Schwere Härte bei existenziellen Gründen für die Aufrechterhaltung ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.10.2014 - 3 UF 66/14
Durchführung der Scheidung einer Ehe bei vorliegender Demenzerkrankung eines ...
- KG, 31.10.2014 - 3 UF 66/14
Ehescheidung: Anwendung der Härteklausel im Falle eines an Demenz erkrankten ...
- KG, 28.10.2014 - 3 UF 66/14
- BVerfG, 14.08.2013 - 1 BvR 923/13
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Begründung einer ...
- OLG Bamberg, 22.01.2004 - 2 UF 208/03
Aufrechterhaltung einer gescheiterten Ehe wegen Betreuungsbedürftigkeit ...
- OLG Brandenburg, 07.09.2011 - 13 UF 7/09
Ehescheidung: Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel
- KG, 14.11.2017 - 19 UF 39/17
Zuweisung der Ehewohnung eines Alleinmieters an dessen Ehegatten anlässlich der ...
- BGH, 31.01.1979 - IV ZR 72/78
Begriff der außergewöhnlichen Härte
- OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
Berechnung von Betreuuungsunterhalt
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1568 BGB
09.12.1980 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1568 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 2289 |
Querverweise
Auf § 1568 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Ehesachen
- § 616
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Ehesachen
- § 127 (Eingeschränkte Amtsermittlung)