Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 1a - Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung (§§ 1568a - 1568b) |
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) 1Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) 1Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
| 1. | zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder | |
| 2. | mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren |
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. 2§ 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) 1Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. 2Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. 3Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 1568a BGB
121 Entscheidungen zu § 1568a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.03.2021 - XII ZB 243/20
Zur zeitlichen Grenze des Anspruchs auf nachehezeitliche Überlassung der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Lemgo, 21.02.2019 - 9 F 120/18
Ehewohnung, Zuweisung, Herausgabeanspruch
- OLG Hamm, 24.04.2020 - 9 UF 78/19
Herausgabe einer Ehewohnung; Überlassung einer Immobilie aus ...
- AG Lemgo, 21.02.2019 - 9 F 120/18
- BGH, 28.01.2026 - XII ZB 108/25
Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 03.12.2020 - 12 UF 131/20
Antrag auf Überlassung der Ehewohnung bei fehlender Mitwirkung des anderen ...
- OLG Frankfurt, 23.08.2019 - 2 UF 119/18
Verhältnis von § 1568a BGB zu §§ 985, 986 BGB
- OLG Brandenburg, 29.07.2026 - 9 UF 1/26
- OLG Frankfurt, 18.07.2022 - 6 UF 87/22
Zuweisung der ehelichen Wohnung
- OLG Frankfurt, 06.07.2023 - 6 UF 170/22
Nutzungsregelung an der Wohnung und Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach ...
Querverweise
Auf § 1568a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 17 (Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft)