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Lebenspartnerschaftsgesetz
| Abschnitt 4 - Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 - 20) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebenspartnerschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LPartG/__paste_norm__.html)
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§ 17
Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 |
§ 15Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 16Nachpartner-
schaftlicher Unterhalt § 17Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 18(weggefallen) § 19(weggefallen) § 20Versorgungsausgleich
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schaftlicher Unterhalt § 17Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 18(weggefallen) § 19(weggefallen) § 20Versorgungsausgleich
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Rechtsprechung zu § 17 LPartG
Entscheidung zu § 17 LPartG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 17 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)