Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 3 - Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit (§§ 575 - 575a) |
(1) 1Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. 2Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) 1Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. 2Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) 1Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 2Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 3Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 575 BGB
91 Entscheidungen zu § 575 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12
Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages
- BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12
Wohnraummietvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit eine ...
- LG Freiburg, 21.03.2013 - 3 S 368/12
Wohnraummietverhältnis: Wirksamkeit eines Vertrages auf Lebenszeit des Mieters; ...
- LG Fulda, 20.11.2015 - 1 S 106/15
Zur Möglichkeit der Umdeutung einer unwirksamen Befristungserklärung beim ...
- AG Bottrop, 15.01.2015 - 12 C 172/14
Unwirksame Befristung im Mietvertrag kann als wirksamer Kündigungsverzicht ...
- LG Kleve, 15.01.2015 - 6 S 90/14
"Vorübergehender Gebrauch" oder Zeitmietvertrag: Wann gilt welche Vorschrift?
- BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06
Schimmel in der Wohnung: Muss der Mieter den Vermieter zunächst zur Beseitigung ...
- BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08
Kein wirksamer Kündigungsauschluss bei Vermietung an Studenten // ...
- LG Essen, 12.03.2015 - 15 S 29/15
Unwirksame Befristung im Mietvertrag kann in Kündigungsverzicht umgedeutet ...
- BGH, 16.09.2008 - VIII ZR 112/08
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen ...
Querverweise
Auf § 575 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
- § 1568a (Ehewohnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 575 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen)