Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
3. Abschnitt - Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 - 630) |
(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß die Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten:
(2) 1Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden. 2Die Zustimmung und der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben.
Rechtsprechung zu § 630 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 630 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 04.07.2013 - 10 U 122/12
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 - 8 W 321/11
Erbvertrag: Wirksamkeit einer Erbeneinsetzung eines Ehegatten bei in ...
- OLG Zweibrücken, 25.05.2012 - 6 UF 39/12
Scheidungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei ...
- OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10
Ehescheidungsverfahren: Kostenentscheidung bei Eintreten der ...
- OLG Stuttgart, 25.03.1985 - 6 W 14/85
Zulässigkeit der Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden wegen ...
Querverweise
Auf § 630 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 622