Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
3. Abschnitt - Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 - 630) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.
(2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden.
Rechtsprechung zu § 627 ZPO a.F.
37 Entscheidungen zu § 627 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 27.10.2017 - 1 O 60/17
Einstweilige Leistungs- oder Befriedigungsverfügung: Zulässigkeit einer ...
- BGH, 30.01.1986 - IVb ZR 65/83
Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen wegen verringerter Kaufkraft der Währung
- OLG Frankfurt, 14.03.2002 - 1 UF 127/01
Prozeßstandschaft, Unterhaltsvereinbarung
- OLG Köln, 15.12.1982 - 25 WF 109/82
- OLG Hamm, 16.06.1981 - 8 WF 187/81
- OLG Düsseldorf, 02.04.1981 - 6 UF 44/81
- BGH, 07.04.1978 - V ZR 154/75
Besitzrecht an der Ehewohnung
- OLG Bremen, 17.07.1978 - UF 62/78
Beantragung einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhaltszahlung bei ...
- OLG Saarbrücken, 17.01.1980 - 9 WF 3/80
- OLG Frankfurt, 28.10.1980 - 3 UF 152/80
Querverweise
Auf § 627 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkosten
- § 93a
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 629a