Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 3. Abschnitt - Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 - 630) |
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(2) 1Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
| 1. | gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, | |
| 2. | Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. |
2Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
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Rechtsprechung zu § 622 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 622 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 25.06.1985 - 9a RV 22/84
Witwenversorgungsanspruch - Kriegswitwe - Wiederverheiratung - Ehescheidung mit ...
- OLG Koblenz, 22.12.1980 - 13 UF 563/80
- BGH, 05.04.1978 - IV ZR 71/77
Voraussetzungen für Ferntrauung - Anforderungen an Pflicht zur Amtsermittlung - ...
Querverweise
Auf § 622 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631