Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).

Zivilprozeßordnung

   6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   3. Abschnitt - Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 - 630)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 622

(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.

(2) 1Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob

1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.

2Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.

(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.

Rechtsprechung zu § 622 ZPO a.F.

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Querverweise

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