Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
2. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621f) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. 2Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
Rechtsprechung zu § 621f ZPO a.F.
Entscheidung zu § 621f ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.2009 - XII ZB 46/09
Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten für einen Rechtsstreit ...
Querverweise
Auf § 621f ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794