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Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).

Zivilprozeßordnung

   6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   2. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621f)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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§ 621f

(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. 2Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 621f ZPO a.F.

Entscheidung zu § 621f ZPO a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 621f ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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