Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 2. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621f) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
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