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Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).

Zivilprozeßordnung

   6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   2. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen (§§ 621 - 621f)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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§ 621d

(1) Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11 findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.

(2) Die Revision findet ferner statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

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