Zur aktuellen Fassung von § 546 ZPO.
(1) 1In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. 2Das Oberlandesgericht läßt die Revision zu, wenn
3Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(2) 1In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche setzt das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer in seinem Urteil fest. 2Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark übersteigt.
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Rechtsprechung zu § 546 ZPO a.F.
11.150 Entscheidungen zu § 546 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 26.01.2021 - VIII ZR 369/19
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichterreichung der ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.09.2019 - LVG 20/19
Anhörungsrüge, Rechtswegerschöpfung
- BVerfG, 07.01.2004 - 1 BvR 31/01
Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision
- BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des ...
- BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65
Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99
Zustellung "demnächst"
- BGH, 04.04.2000 - VI ZB 9/00
Nichtzulassung der Revision
- BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 552/80
Nachholen der im Berufungsurteil unterbliebenen Zulassung der Revision durch ein ...
- BGH, 23.06.1983 - IVa ZR 136/82
Wirkungslose Revisionszulassung - §§ 546, 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ...
Querverweise
Auf § 546 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 568a
- Verfahren in Familiensachen
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)