Zur aktuellen Fassung von § 556 ZPO.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die Annahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
(2) 1Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. 2Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. 3Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3 und des § 554a gelten entsprechend. 4Die Anschließung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der Revision nach § 554b abgelehnt wird.
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Rechtsprechung zu § 556 ZPO a.F.
375 Entscheidungen zu § 556 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung; ...
- KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19
Kosten der Anschlussberufung: Wegfall der Wirkung der Anschließung bei ...
- BAG, 25.03.2021 - 2 AZR 508/19
Kündigung - Nachteilsausgleich - fliegendes Personal - Anschlussrevision
- LG Mosbach, 14.12.2022 - 5 S 35/21
- BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17
Vergütung des Nachlassverwalters: Geltung der Ausschlussfrist nach den ...
- OLG Frankfurt, 18.07.2018 - 13 U 236/16
Kosten der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ...
- OLG Jena, 30.11.2004 - 4 U 109/04
Zur Kostentragungspflicht der Kosten einer wirkungslos gewordenen ...
- BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92
Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren; ...
- BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80
Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme
- BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 12/76
Ablauf der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision
Querverweise
Auf § 556 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Revision
- § 559
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)