Zur aktuellen Fassung von § 553 ZPO.
(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muß enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; | |
| 2. | die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde. |
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 553 ZPO a.F.
179 Entscheidungen zu § 553 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 16.09.1986 - GS 4/85
Rechtsmittelschrift - Rechtsmittel - Rechtsmittelbeklagter - ...
- BAG, 24.10.1984 - 5 AZR 346/83
- Zeichner und Karikaturist -, Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN, ...
- BAG, 17.02.1987 - 3 AZR 197/85
Haftung für Betriebsrentenansprüche - Übergang der Ansprüche der Pensionäre gegen ...
- BGH, 23.02.1955 - VI ZR 28/54
Ansprüche Dritter aus Arbeitsverhältnis
- BGH, 18.03.1959 - IV ZR 193/58
Rechtsmittel
- BAG, 04.02.1988 - 6 AZR 494/85
Berufungsurteil ohne Tatbestand und ohne Angabe des Verkündungsdatums
- RG, 22.10.1907 - II 225/07
Revisionseinlegung im Falle der Aussetzung des Verfahrens
- BGH, 08.01.1962 - VII ZR 65/61
Rechtsmitteleinlegung durch Aufnahme des Rechtsstreits
- BGH, 28.06.1956 - III ZR 327/54
Rechtsmittel
- BAG, 02.09.1987 - 7 AZR 267/87
Unzulässigkeit einer Revision wegen Verfristung infolge Einreichung eines nicht ...
Querverweise
Auf § 553 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)