Zur aktuellen Fassung von § 555 ZPO.
(1) Wird nicht durch Beschluß die Revision als unzulässig verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 555 ZPO a.F.
47 Entscheidungen zu § 555 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.10.1981 - X ZR 2/81
Verbauvorrichtung
- BAG, 18.04.1958 - GS 2/57
Divergenzrevision - Zulässigkeit der Revision - Feststellung durch Beschluss
- BSG, 12.11.1969 - 4 RJ 117/69
Landessozialgerichtsurteil - Wiederaufnahmeklage - Klageantrag beim ...
- BAG, 15.02.1973 - 5 AZR 554/72
Berufungsschrift - Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils - Bezeichnung des ...
- BAG, 15.10.1973 - 3 AZR 461/73
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Versäumung der Revisionsfrist - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 14.08.1973 - 3 AZR 292/73
Telegraphische Revisionsschrift - Parteirollen - Ladungsfähige Anschriften
- BAG, 14.08.1973 - 3 AZR 292/73
- BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80
Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von ...
- RG, 13.02.1913 - VI 351/12
Ladefrist; Ablehnung von Vertagungsanträgen
- BGH, 01.12.1966 - Ia ZR 148/63
Nichtigkeit eines Patents (Fahrzeugaufbau) - Festetzung von Gerichtsgebühren - ...
- BGH, 03.03.1959 - I ZR 127/56
Rechtsmittel