Zur aktuellen Fassung von § 545 ZPO.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) 1Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. 2Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
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Rechtsprechung zu § 545 ZPO a.F.
743 Entscheidungen zu § 545 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2011 - III ZR 196/10
Revisibilität des Brandenburgischen Orts- und Landesrechts; Anspruch eines ...
- BGH, 06.10.2016 - I ZB 13/15
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Begriff der ...
- BGH, 20.06.1984 - IVb ZB 122/83
Revision im Verfahren wegen Arrestes oder einstweiliger Verfügung - Ausschluss ...
- BGH, 31.03.1965 - VI ZR 56/65
"Der Meinungsstreit um Bamfolin" - § 11 Abs. 4 PresseG, landesrechtlicher ...
- BGH, 18.06.1996 - VI ZR 325/95
Streitgegenstands-Verwechslung - § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung ...
- OLG Brandenburg, 30.06.1999 - 7 U 10/99
- OLG Bremen, 17.02.2000 - 2 U 139/99
Voraussetzungen des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung bei unrechtmäßiger ...
- OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 2 U 102/01
Handschuh/Skistock II
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 264/95
Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im ...
- BGH, 01.10.2013 - XI ZR 28/12
Widerruf einer Subventionsbewilligung: Zuständigkeit eines Landesministers zur ...