Zur aktuellen Fassung von § 544 ZPO.
(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozeßakten einzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.
Rechtsprechung zu § 544 ZPO a.F.
34 Entscheidungen zu § 544 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.10.2020 - V ZR 273/19
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers ...
- BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Zivilprozess; Prüfung einer Verletzung des ...
- BGH, 13.09.2022 - XI ZB 13/21
Prospekthaftung: Geltendmachung einer Beschwer in Verfahren gegen ...
- BGH, 29.10.2020 - III ZR 72/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur ...
- BGH, 26.05.2020 - VIII ZR 64/19
Berufen des Mieters im Räumungsprozess auf Beendigung des Mietverhältnisses als ...
- BGH, 12.05.2020 - VIII ZR 171/19
Überraschungsentscheidung: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlendem ...
- BGH, 10.12.2020 - I ZR 194/19
Schlüssige Darlegung der offenbaren Belehrungsbedürftigkeit im Hinblick auf die ...
- StGH Hessen, 12.05.2005 - P.St. 1930
Wegen fehlender Erhebung der Gehörsrüge nach ZPO § 321a unsubstantiierte ...
- BGH, 04.04.2000 - VI ZB 9/00
Nichtzulassung der Revision
- BGH, 09.07.2020 - III ZR 245/18
Anwendbarkeit der ein Verschulden des Amtsträgers ausschließenden ...