Zur aktuellen Fassung von § 544 ZPO.
(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozeßakten einzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 544 ZPO a.F.
49 Entscheidungen zu § 544 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.09.2026 - II ZR 53/24
- BGH, 26.08.2026 - V ZR 205/25
Ablehnungsgrund muss benannt werden!
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.07.2026 - V ZR 205/25
Beeinträchtigung eines Wegerechts: Beschwer bei Verurteilung zur Unterlassung?
- BGH, 10.07.2026 - V ZR 205/25
- OLG Celle, 30.07.2026 - 5 U 79/25 Corona
Auskunftsanspruch; Auskunftsantrag; Teilurteil; Indizumstände; Verjährung; ...
- BGH, 18.06.2026 - V ZR 156/25
- BGH, 16.07.2026 - IX ZR 35/25
Bestimmen des Werts der Beschwer i.R.d. Zulässigkeitsprüfung; Feststellung des ...
- BGH, 29.10.2020 - III ZR 72/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur ...
- BGH, 12.06.2026 - V ZR 205/24
Beruhen des Stillstands auf dem Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien; ...
- BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Zivilprozess; Prüfung einer Verletzung des ...
- BGH, 18.03.2025 - II ZR 39/24