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Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 541 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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§ 541

(1) 1Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen, so hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen; das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. 2Dem Vorlagebeschluß sind die Stellungnahmen der Parteien beizufügen. 3Will das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so hat es die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. 4Über die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. 5Die Entscheidung ist für das Landgericht bindend.

(2) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen für die nach Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusammenfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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