Zur aktuellen Fassung von § 543 ZPO.
Zivilprozeßordnung
3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a) |
1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544) |
(1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(2) 1Findet gegen das Urteil die Revision statt, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. 2Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
Rechtsprechung zu § 543 ZPO a.F.
8.249 Entscheidungen zu § 543 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
Urteil ohne Tatbestand - Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
Urteil ohne Darstellung des Tatbestands - Maßgeblichkeit der Prüfung der sozialen ...
- BAG, 28.05.1997 - 5 AZR 632/96
Berufungsurteil ohne Tatbestand
- BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 92/87
Richtige Person des Kündigenden - Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen den ...
- KG, 01.07.2003 - 1 AR 11/03
Kostenfestsetzung im Berufungsverfahren: Erinnerung gegen den Kostenansatz vor ...
- BGH, 30.06.1994 - VII ZR 122/93
Aufhebung eines Berufungsurteils, wenn es keinen Tatbestand enthält - Der einer ...
- BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 138/88
Revision - Berufung
- BGH, 07.05.2003 - VIII ZR 219/02
Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den ...
- BAG, 12.11.1987 - 6 ABR 32/84
Beschwerdeentscheidung im Beschlußverfahren ohne tatbestandlichen Teil
- BAG, 14.09.1994 - 4 AZR 761/93
Apotheken- und Einzeltarifverträge; Fachlicher Geltungsbereich der Tarifverträge ...