Zur aktuellen Fassung von § 543 ZPO.
(1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(2) 1Findet gegen das Urteil die Revision statt, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. 2Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
Rechtsprechung zu § 543 ZPO a.F.
9.727 Entscheidungen zu § 543 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
Urteil ohne Darstellung des Tatbestands - Maßgeblichkeit der Prüfung der sozialen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2001 - 5 Sa 391/01
Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber; Verkehrsunfall; ...
- BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 255/98
Begründung eines Berufungsurteils; Entscheidung ohne Gründe
- KG, 01.07.2003 - 1 AR 11/03
Kostenfestsetzung im Berufungsverfahren: Erinnerung gegen den Kostenansatz vor ...
- BAG, 21.04.1993 - 5 AZR 413/92
Berufungsurteil ohne Tatbestand - Verfahrensmangel
- BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
Urteil ohne Tatbestand - Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- BAG, 10.10.1979 - 4 AZR 1029/77
Eingruppierungsprozesse - Auszuübende Tätigkeit - Deutliche Darstellung - ...
- BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 261/02
Anforderungen an die Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil
- BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 360/03
Erfordernis der Darstellung des Tatbestandes bei Zulassung der Revision infolge ...
- BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 360/02
Erforderlichkeit eines Tatbestandes eines Berufungsurteils